Satzung
Die Satzung des Fördervereins "Freunde der Stadtbibliothek Speyer e.V." erhalten Sie auch zum download.
Satzung
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freunde der Stadtbibliothek Speyer e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und besitzt die Anerkennung auf Gemeinnützigkeit.
Der Verein hat seinen Sitz in Speyer. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Aufgaben der Stadtbibliothek. Dies geschieht durch Geld-, Sach- und andere Leistungen zur Unterstützung dieser Arbeit. Der Verein will sich insbesondere auch darum bemühen, durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf eine rege Inanspruchnahme des Angebots und der Leistung der Stadtbibliothek hinzuwirken und die Leistungsfähigkeit der Stadtbibliothek durch Unterstützungsmaßnahmen zu fördern.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
§4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Beitritts- oder Austrittserklärungen sind für Minderjährige vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der auch die persönliche Haftung zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge übernimmt.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet, kann es durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden.
§5
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt bei seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Die Jahresbeiträge werden zum 01.03. eines Kalenderjahres erhoben.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der Kassierer/in, dem oder der Schriftführer/in und deren Stellvertreter sowie zwei Beisitzern.
Des Weiteren gehören dem Vorstand kraft Amtes der/die Leiter/in des Lektorates I (Naturwissenschaften) oder II (Geisteswissenschaften) und des Bereiches Veranstaltungen/Öffentlichkeitsarbeit an.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Kassierer/in, sowie deren Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden oder des/der Kassierer/in tätig.“
Die kraft Amtes fungierenden Vorstandsmitglieder gehören diesem mit beratender Stimme an.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein, erstellt die Tagesordnung, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Protokollführer/in oder stellvertretenden Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§8
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Kassenberichts und des Jahresberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Entscheidung über Satzungsänderungen
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Es können nur Mitglieder wählen und gewählt werden, die im Besitz der gesetzlichen Geschäftsfähigkeit sind.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse ist eine vom Vorstand zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Speyer, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke der Stadtbibliothek Speyer zu verwenden hat.
Speyer, den 15. März 2019